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Oldtimer 07er Wechselkennzeichen

 

 

(Beispiel-Kennzeichen dient nur zur Veranschaulichung!)

07 Wechselkennzeichen, auf die mehrere Fahrzeuge eingetragen werden konnten, waren bis zum 28. Februar 2007 für mindestens 20 Jahre alte Fahrzeuge möglich. Grundlage der roten Kennzeichen für Oldtimer und Youngtimer Sammler, das seinen Namen wegen der 07er-Nummer zwischen Ortsnamen und Kennzeichennummer trägt, ist die 49. Ausnahmeverordnung in der StVZO.

  • Jährliche Kfz-Steuer:
  • Pkw: 191 EUR
  • Motorräder: 46 EUR
  • Gestattet sind:
  • An- und Abfahrten zu Oldtimer-Veranstaltungen
  • Probe- und Überführungsfahrten
  • Fahrten zum Zwecke  der Wartung oder Reparatur (sog. Werkstattfahrten)
  • Seit dem 1. März 2007 ist eine Neuzulassung als Oldtimer für Fahrzeuge unter 30 Jahren nicht mehr möglich. So genannte Youngtimer-Fahrzeuge (20 - 30 Jahre) können somit nur regulär oder mit Saisonkennzeichen zugelassen werden.
  • Bereits vergebene 07er  Zulassungen – egal ob unbefristet oder befristet erteilt – gelten jedoch weiterhin.
  • Bei einem Halterwechsel  muss auf der zuständigen Zulassungsstelle erfragt werden, ob das Fahrzeug unter 30 Jahren auf sein 07er Kennzeichen eintragen kann.
  • Das Fahrzeug braucht weder eine amtliche Zulassung (§ 18 StVZO) noch eine gültige Betriebserlaubnis.  Hauptuntersuchungen sind zwar nicht vorgeschrieben, die TÜV-Experten empfehlen den Check jedoch aus Sicherheitsgründen.
  • Eine Gutachten ist erforderlich, wenn…
  • keine Fahrzeugpapiere mehr vorhanden sind
  • die technische Beschreibung in den Papieren lückenhaft ist
  • das Fahrzeug erstmals  in Deutschland in den Verkehr gebracht werden soll
  • die Zulassungsstelle seinen Zustand nicht beurteilen kann


Oldtimer-Status nach StVZO

 In der Ausnahmeverordnung war geregelt, dass die Zuteilung des Oldtimer Wechselkennzeichens im Ermessen der örtlichen Zulassungsbehörde liegt. Dabei wurde geprüft, ob die in der Verordnung genannte Voraussetzung „Darstellung des kraftfahrtechnischen Kulturgutes“ ausreichend erfüllt wird.

Mit der Einführung des H-Kennzeichens wurde eine klare Begriffsdefinition für einen Oldtimer festgelegt, die danach auf das Wechselkennzeichen übertragen wurde. Seit 1.3.2007 definiert die Verordnung Oldtimer daher einheitlich als Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.


Nachweis zum Oldtimer-Status

 Die Genehmigung des roten Wechselkennzeichens wird durch den Nachweis erleichtert, dass die Fahrzeuge tatsächlich zur Pflege technischen Kulturguts eingesetzt werden sollen. Dafür eignet sich neben einer Clubmitgliedschaft auch die Vorlage von DEUVET- oder FIVA-Wagenpässen, die den Fahrzeugen Oldtimer-Status bescheinigen.

Die Oldtimer Kfz Steuer beträgt im Jahr derzeit pauschal 46 EUR für Kennzeichen nur für Motorräder und 191 EUR für die 07er Kennzeichen für alle anderen Kfz.


Gültigkeit bereits erteilter Wechselkennzeichen

 Weiterhin gültig bleiben die 07er-Schilder für Youngtimer, die unbefristet vergeben wurden. Einige Bundesländer haben darüber hinaus unabhängig voneinander von einer Befristung der Kennzeichen einen Bestandsschutz für bis zum genannten Stichtag eingetragene Fahrzeuge unter 30 Jahre festgelegt. Die bei der Einführung des Wechselkennzeichens ausgegebenen Exemplare mit „06“ gelten mit dem entsprechenden Fahrzeugschein selbstverständlich als Oldtimer-Kennzeichen“ und nicht als Händler-Kennzeichen.


Oldtimer Wechselkennzeichen in der Praxis

 Laut der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO sind nach wie vor gestattet Probefahrten, Prüfungsfahrten durch Kfz-Sachverständige, Überführungsfahrten, Fahrten zur Wartung und Reparatur und An- und Abfahrten zu sowie die Teilnahme selbst an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimerfahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts dienen.Das Kennzeichen wird dabei von einem Fahrzeug auf das nächste gewechselt. Selbstverständlich darf nur jeweils ein Fahrzeug im Verkehr sein. Ein Alltags-Gebrauch von Fahrzeugen mit 07er Wechsel-Kennzeichen ist nicht gestattet. Aufgrund von Bedenken wegen Missbrauchs bei Städten und Kreisen ist es zum Teil nur schwierig zu erhalten. Seit 2004 wurden viele Oldtimer Liebhaber bei Ämtern abgewiesen, wenn das Fahrzeug nicht bereits mindestens 30 Jahre alt war oder einen gewissen Seltenheitswert hatte. Dagegen konnte jedoch erfolgreich Widerspruch eingelegt werden.

Die Wechselkennzeichen gelten auch international. In einigen Ländern gibt es laut dem ADAC allerdings vereinzelt Anerkennungsprobleme.


Die Voraussetzungen zum Erwerb des Oldtimer Kennzeichens in der Übersicht:

  1. Youngtimer sollten mindestens 20 Jahre alt sein, dürfen in Ausnahmefällen wie beispielsweise einem durch ein Gutachten bestätigten Raritätenstatus jedoch auch jünger sein. In seltenen Einzelfällen wie bei sehr hohen Stückzahlen der Baureihe müssen sie auch älter als 20 Jahre sein.
  2. Eine vorübergehende Stillegung des Fahrzeugs ist verpflichtend, um illegale Doppelanmeldungen auszuschließen.
  3. Während ein zusätzlich ganzjährig angemeldetes Fahrzeug gesetzlich nicht verpflichtend ist, müssen sich bei Betrieb mit Saisonkennzeichen zwei oder mehr so genannte „Alltagsfahrzeuge“ in ihren Zulassungsintervallen innerhalb eines Jahres  ergänzen.
  4. Das Vorhandensein mehr als  nur eines Young- oder Oldtimers ist für die Wechselkennzeichen nicht verpflichtend. Insgesamt können bis zu zehn, auf einen Sonderantrag hin  ogar bis zu 20 Fahrzeuge dieser Kategorie bewegt werden. Dieser Antrag ist beim zuständigen Regierungspräsidium einzureichen.
  5. Die einzelnen Fahrzeuge brauchen dabei keinen speziellen Versicherungsschutz, das Kennzeichen selbst wird versichert. (wobei dies sich im eigenen Interesse empfiehlt!)


In der Regel berechnen die Zulassungsstellen 96 EUR Gebühr, 28 EUR für die Kennzeichen sowie einen Pauschalbetrag von 191,73 EUR an Jahressteuer. Durch die obligatorische Haftpflichtversicherung entstehen jedoch weitere Kosten.

 

Der exakte Wortlaut der 49. Ausnahme-Verordnung StVZO:

  1. Abweichend von § 18 Abs. 1  der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) benötigen Kraftfahrzeuge, die aktiv an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, hierfür sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von  solchen Veranstaltungen keine Betriebserlaubnis und kein amtliches Kennzeichen, wenn rote Kennzeichen ausgegeben werden. Dies gilt auch für Fahrten der betreffenden Kraftfahrzeuge zum Zwecke der Begutachtung, Prüfung, Reparatur oder Wartung, zur Überführung an einen anderen Standort oder zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit. Abweichend von § 28 StVZO dürfen für Fahrten nach Satz 1 und 2 rote Kennzeichen ausgegeben und verwendet werden.
  2. Absatz 1 gilt für die Ausgabe von roten Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung nur dann, wenn - der Antragsteller seine Zuverlässigkeit durch Beibringen eines Führungszeugnisses, das nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der Zulassungsstelle zu beantragen Ist, und durch einen Auszug aus dem Verkehrszentralregister, der zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als einen Monat sein darf, nachweist und der Antragsteller sämtliche Fahrzeuge, die mit dem amtlichen Kennzeichen versehen werden, in einer Liste aufführt und der Zulassungsstelle auf Verlangen vorlegt und aushändigt. Im übrigen findet § 28 Abs. 3 StVZO mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zulassungsstelle die besonderen Fahrzeugscheine je Fahrzeug ausstellt.
  3. Unberührt bleiben Erlaubnis- und Genehmigungspflichten, soweit sie sich aus anderen Vorschriften, insbesondere aus § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung, ergeben. Besonderer Hinweis für das rote Dauerkennzeichen. Ansonsten gelten folgende Vorschriften, Verordnungen und Regeln: Für die Erteilung eines roten Sammlerkennzeichens ist die Zugehörigkeit zu einem (Oldtimer-) Verein nicht Voraussetzung Das rheinland-pfälzische Ministerium für Wirtschaft und Verkehr hat als erstes festgestellt, dass “wenn bei Fahrzeugen     wegen der unterschiedlichen Anbringungsstellen mehr als zwei Kennzeichenschilder erforderlich sind, keine Bedenken bestehen, als     Nachweis bis zu 2 einzeilige und 2 zweizeilige Schilder des betreffenden Kennzeichens abzustempeln.


Nach § 28 StVZO Abs. 3, der neben anderen Kennzeichen auch für die roten Oldtimerkennzeichen gilt, sind über die Fahrten “fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete rote Kennzeichen, der Tag der Fahrt, die Art und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeugidentifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren und zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit auszuhändigen”.

Quelle: unbekannt

 

 
 
 
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